Frühling ist eben nicht nur blaues Band, Narzissen, Ostereier, Radtour und Angrillen. Wie so ziemlich alles im Leben hat auch dies eine zweite Seite, und die besteht aus Frühjahrsputz, Frühjahrsmüdigkeit und der Steuererklärung. Zeit also, dass auch wir uns diesem zumeist ungeliebten Thema zuwenden, um ein paar Fragen zu klären, die auch oder besonders Familien betreffen könnten. Glücklicherweise fanden wir jemanden, die das Thema „Steuer“ sogar richtig spannend findet, so spannend, dass sie es zu ihrem Beruf gemacht hat. Petra Brinkmann von der Steuerberatung HWP Hinrichs Wiedeking und Partner hat unsere Fragen beantwortet.
Steuervorteile haben offenbar etwas mit dualen Entscheidungen zu tun. Also, was ist in diesen Belangen besser für Familien mit Kindern: Sind die Eltern besser verheiratet oder macht das nur wenig Unterschied zu unverheirateten Paaren? Verschiedene oder gleiche Steuerklassen?
Wenn das mal so genau zu beeinflussen wäre, ob man verheiratet oder unverheiratet, geschieden oder liiert ist. Rein aus steuerlicher Sicht ist es durchaus von Vorteil, wenn man verheiratet oder verpartnert ist, um hier in den Genuss einer Zusammenveranlagung (sog. Ehegattensplitting) zu kommen. In den meisten Fällen ergibt sich dadurch ein positiver steuerlicher Effekt, wenn das Einkommen und die Aufwendungen der Familie in einen Topf gesteckt werden können. Das Thema der Steuerklasse ist eher eine Randentscheidung. Häufig bekomme ich mit, wie Teilzeit arbeitende Mütter darüber philosophieren, ob es sich überhaupt lohnt zu arbeiten, wenn man über Steuerklasse 5 abgerechnet wird und „nichts übrig bleibt“. Das ist aber nur eine Seite der Medaille. Der Ehepartner, der bei seinem Arbeitgeber mit Steuerklasse 3 abgerechnet wird, erhält im Verhältnis auch mehr Netto ausgezahlt. Diesem Ungleichgewicht kann man entgegen wirken, in dem beide, Mutter und Vater über die Steuerklasse 4 abgerechnet werden und man sich im sogenannten Faktorverfahren Freibeträge in die elektronische Steuerkarte eintragen lässt. Ob mit oder ohne Faktorverfahren, auf jeden Fall sollte man zeitnah die Steuererklärung vorbereiten und diese beim Finanzamt abgeben.
Steuerfreibetrag oder Kindergeld. Beides geht nicht, oder? Wie geht man damit am besten um?
Die Familie hat in diesem Punkt keinerlei Entscheidungsfreiheit, es kommt immer die günstigste Variante zum Tragen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, wann das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag greift. Grundsätzlich ist es so, dass das Kindergeld monatlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Der Zeitraum verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich die Kinder noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Seit 2012 ist es übrigens egal, ob die Kinder in dieser Zeit schon eigenes Einkommen haben. Bei Kindern mit Behinderung kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld lebenslänglich gezahlt werden.
Die Zahlung des Kindergeldes ist gewissermaßen ein monatlicher Zuschuss, der zur Unterstützung der Familien gezahlt wird. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird verglichen, ob für die Familien das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. Der Freibetrag steht für die Sicherstellung des Existenzminimums sowie für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. In Summe sind dies 3.678,00 Euro pro Elternteil in 2017; bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag. Je nach Höhe des Einkommens ist der Ansatz des Kinderfreibetrages günstiger. Der Freibetrag kommt bei einzelnen Personen bei ca. 30.000,00 Euro Einkommen und bei Ehepaaren bei 60.000,00 Euro zum Tragen. Die sog. Günstigerprüfung wird automatisch durch das Finanzamt durchgeführt.
Stichwort Kinderbetreuung. Wie können die Kosten dafür in welcher Höhe geltend gemacht werden? Gilt das nur für Tagesmutter, Kita, OGS etc. oder eben auch für Babysitter, Nachmittagsangebote und Ferienfreizeit?
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit ist aber beschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen und maximal 4.000,00 Euro pro Kind und Jahr. Ansetzbar sind nur die reinen Betreuungskosten für das Kind, dabei ist es unerheblich, ob die Betreuung durch den Kindergarten, die OGS oder die Tagesmutter erfolgt.
Die Verpflegung, die Inanspruchnahme von Nachhilfediensten, Sport- und Freizeitangeboten gehören nicht dazu, diese sind schon mit dem Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld abgedeckt. Somit kann z.B. auch leider nicht die Teilnehmergebühr für das anstehende Jugendzeltlager in den Sommerferien als Betreuungskosten angesetzt werden.
Einnahmen aus Flohmärkten, Basaren und Online-Verkäufen darf man aber einfach behalten, oder?
Bei Basar- und Flohmarkteinnahmen ist in der Regel keine Steuerpflicht gegeben, wenn es sich um den Verkauf von eigenen Alltagsgegenständen handelt, die unter dem Einkaufspreis veräußert werden und somit keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Aber Vorsicht bei reger Ebay-Aktivität. Sobald der Anschein einer Geschäftstätigkeit erweckt wird, kommt auch die Finanzverwaltung ins Spiel, die bereits mit speziellen Programmen die Verkaufstätigkeiten auf Ebay, Amazon etc. analysieren kann. Schon die Auflösung einer Bierdeckelsammlung kann direkt in die Steuerfalle führen. Jeder Einzelfall ist sicherlich separat zu beurteilen; so lange sich alles im haushaltstechnischen Normalbereich bewegt, ist keine Steuerpflicht gegeben.
Welche Leistungen können Arbeitgeber abgesehen von flexiblen Arbeitszeiten, viel Verständnis und ähnlichem für Familien anbieten?
Wenn nicht schon der Luxus eines Betriebskindergartens besteht, kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder dazu geben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Aber Achtung: Wer einen steuerfreien Zuschuss zu den Betreuungskosten erhält, muss diesen auch in seiner Steuererklärung angeben. In der Regel ist dieser Betrag auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich. Der Zuschuss zur Betreuung von Schulkindern ist leider nicht steuerfrei, kann aber ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.
Darüber hinaus kann für einen kurzfristig berufsbedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf von Kindern ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschuss von 600,00 Euro gewährt werden. Allerdings muss dann nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
Gibt es noch den ultimativen Supertipp für Familien, den die wenigsten kennen? Kann man vielleicht die Fahrt zur Kita absetzen oder die Zahnspange als außergewöhnliche Belastung?
Musikalische Früherziehung, Tanzkurs und der Kommunionanzug sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar
☺. Um Dinge irgendwie steuerlich geltend machen zu können, müssen Aufwendungen direkt mit steuerpflichtigen Einnahmen in Verbindung stehen, zur persönlichen Absicherung im Alter ausgegeben werden, damit man später nicht dem Staat auf der Tasche liegt oder aber man muss, im Verhältnis zu anderen besonders mit Ausgaben belastet sein, die man dem Grunde nach nicht selbst beeinflussen kann. Für diesen letzten Punkt gibt es das große Sammelbecken der außergewöhnlichen Belastungen, zu den insbesondere auch Krankheitskosten bzw. Zahnspangen der Kinder gehören.
Es gibt allerdings eine Grenze, die vom Gehalt und von der Anzahl der Kinder abhängig ist. So wird bei einer Familie mit 2 Kindern und Einkünften von rd. 50.000,00 Euro ein Betrag von 3%, also 1.500,00 Euro, als zumutbar angesehen. Erst die Kosten, die über die Grenze von 1.500,00 Euro hinweg gehen, wären dann steuerlich absetzbar. Nur die Sammlung von Apothekenquittungen lohnt sich in der Regel nicht.
TIPP: Wenn man all seinen Arbeitskollegen aus einem besonderen Anlass, wie Geburt des Kindes oder der eigene Geburtstag, z.B. ein Frühstück ausgibt, so kann dies als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden.